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Recht 2.0: Schriftform & Co. – Wie schreibe ich richtig im Rechtsverkehr?

von Dirk Schäfer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

1. Einführung
Die modernen Kommunikationsmittel ermöglichen vielfältige Formen der schriftlichen oder quasi-schriftlichen Kommunikation. Für die angestrebte Rechtswirkung maßgebend ist, welche Form nach dem Gesetz oder dem geschlossenen Vertrag zulässig ist. Die falsch gewählte Kommunikationsform kann zur Nichtigkeit der beabsichtigten Rechtshandlung führen.

2. Schriftform
Die Schriftform (§ 126 BGB) ist erfüllt, wenn eine Erklärung hand- oder maschinenschriftlich niedergeschrieben und vom Verfasser unterzeichnet worden ist.

Die Unterschrift erfüllt zugleich eine Klarstellungs- und Beweisfunktion, dass die Erklärung abgeschlossen und vom Unterzeichner mit diesem Inhalt abgegeben worden ist. Daher muss die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Erklärung bilden.

Die Unterschrift soll die Identität des Ausstellers erkennbar machen. Eine Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich. Es muss jedoch die Andeutung von Buchstaben erkennbar seien. Die Unterschrift muss den Familiennamen enthalten. Die ausschließliche Verwendung des Vornamens oder die Unterzeichnung mit einer Verwandschaftsbezeichnung (z.B. Euer Vater) genügen nicht. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen. Unterschriftsnachbildungen (z.B. Faksimile-Stempel, Telefax, elektronische Signatur) genügen nicht der Schriftform.

Bei einem Vertrag in Schriftform müssen beide Parteien den Text unterzeichnen. Werden von einem Vertrag mehrere gleichlautende Exemplare angefertigt, genügt es, wenn jede Partei den für die andere Partei bestimmten Text unterzeichnet.

3. Elektronische Form
Bei der elektronischen Form (§ 126a BGB) wird die Erklärung in elektronisch gespeicherten Zeichen (Datei) abgegeben. Die handschriftliche Unterschrift wird durch eine elektronische Unterschrift (Signatur) ersetzt, entsprechend den Anforderungen des Signaturgesetzes (qualifizierte elektronische Signatur).

Die elektronische Unterschrift (Signatur) besteht aus Daten in elektronischer Form, die der elektronischen Erklärung (Datei) beigefügt oder logisch mit ihr verknüpft wird, um die Echtheit der elektronischen Erklärung zu bestätigen (Authentifizierung).

Die qualifizierte elektronische Signatur besteht aus zwei, nach kryptographischen Verfahren erzeugten Dateien, einer öffentlichen Datei (öffentlicher Schlüssel) und einer nur dem Inhaber der Signatur zugänglichen privaten Datei (privater Schlüssel). Für die Signierung wird aus der elektronischen Erklärung (Datei) ein mathematischer Wert (Hashwert) gebildet, mit dem die Datei abgeschlossen wird. Danach wird die Datei mit einer Signatur-Chip-Karte signiert. Dafür überträgt der Aussteller die auf der Signatur-Chip-Karte gespeicherten private kryptographische Datei (privater Schlüssel), unter Eingabe einer PIN, mit einem speziellen Kartenlesegerät in den Computer. Der Empfänger identifiziert mit der ihm zugänglichen öffentlichen Datei (öffentlicher Schlüssel) den Aussteller der Datei und vergewissert sich durch den Vergleich des Hashwertes davon, dass die Datei nach der Signierung nicht verändert worden ist.

Die Elektronische Form kann nur eingesetzt werden, wenn alle Beteiligten die selben technischen Anforderungen erfüllen und sich mit diesem Kommunikationsweg einverstanden erklären.

4. Textform 
Bei der Textform (§ 126b BGB) wird die Erklärung entweder schriftlich oder in elektronisch gespeicherten Zeichen (Datei), die in Schriftform umgewandelt werden können, abgegeben und durch eine Nachbildung der Unterschrift abgeschlossen. Es handelt sich also um eine lesbare Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift (z.B. E-Mail oder Computerfax).

5. Vereinbarte Form
Soweit das Gesetz keine bestimmte Form verbindlich vorschreibt, dürfen die Parteien die für ihre Erklärungen gewünschte Form vereinbaren (vereinbarte Form, § 127 BGB).

6. Notarielle Beurkundung
Im Rahmen der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) wird die gesamte Erklärung vom Notar beurkundet. Bei einem notariell beurkundeten Vertrag können der Antrag und die Annahme des Antrags separat beurkundet werden.

7. Öffentliche Beglaubigung
Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) besteht aus einer schriftlichen Erklärung mit einer vom Notar beglaubigten Unterschrift des Erklärenden.

8. Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, das nicht der vom Gesetz vorgeschriebenen Form entspricht, ist nichtig wegen Formmangels (§ 125 BGB). Im Zweifel, falls keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, führt auch der Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Form zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

9. Zusammenfassung
Die im Rechtsverkehr vorgeschriebenen Formen dienen der Rechtssicherheit der Allgemeinheit und der handelnden Personen. Sie sind Werkzeuge zur Erreichung des angestrebten Ziels und müssen dementsprechend jeweils mit Bedacht ausgewählt werden.

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