alle anzeigen

Recht 2.0: Anbieterkennung – Impressum, für mehr Transparenz im Internet

von Dirk Schäfer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

1. Website
Jede nicht ausschließlich privaten Zwecken dienende Website muss eine Anbieterkennung (Impressum) enthalten. Das Impressum dient der Information der Verbraucher und der Mitbewerber. Darin müssen bestimmte Mindestinformationen über den Betreiber vorgehalten werden. Die Pflichtangaben richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Regelungen, entsprechend dem Inhalt der Website und der Berufsgruppe des Betreibers.

Jeder geschäftsmäßige Anbieter von Diensten muss die in § 5 Abs. 1 Nr. 1-7 TMG (Telemediengesetz) abgefragten Informationen als Anbieterkennung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" vorhalten (2-Klick-Lösung). Für kommerzielle Kommunikation gelten nach § 6 TMG ergänzende Informationspflichten.

Falls die Internetpräsenz (auch nur in Teilen) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte umfasst, sind zusätzliche Informationspflichten nach § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Benennung einer für den Inhalt verantwortlichen Person mit Namen und Anschrift.

Die DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) enthält über die Verpflichtungen nach § 5 TMG hinausgehend zusätzliche Informationspflichten. Nach § 1 DL-InfoV i.V.m. Art. 2 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) enthält die Verordnung Anwendungsausnahmen für die dort genannten Anbietergruppen, für die speziellere Regelungen gelten, u.a. für Versicherungen, Rückversicherungen und Altersversorgung.

Eine dieser spezielleren Regelungen bildet die VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung). Die nach § 11 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt in Textform zu erteilenden Informationen können bereits im Impressum aufgenommen werden, wo viele der nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben bereits nach anderer Rechtsgrundlage erteilt werden müssen.

Die auf vielen Websites anzutreffenden Haftungs- und Rechtshinweise sind nicht obligatorisch und wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beurteilen. Die meisten Texte sind in der Praxis angreifbar, so dass die Konzentration auf das Wesentliche nützlicher ist.

2. Social Media
Nutzer von sog. Social Media (z.B. Facebook, Xing, LinkedIn, Twitter usw.) müssen dann eine eigene Anbieterkennung (Impressum) vorhalten, wenn der Auftritt dort auch zu kommerziellen Zwecken (z.B. für Werbung) benutzt wird. Im Zweifel ist bei beruflichen (gewerblichen) Auftritten immer eine Anbieterkennung vorzunehmen.

3. Adressverzeichnisse, Brancheneinträge
Im Internet gibt es eine Vielzahl von Plattformen, auf denen entweder lediglich die Kommunikationsdaten oder auch eine Präsentation von einzelnen Unternehmern (§ 14 BGB) angeboten wird.

Aktuell hat das LG Stuttgart - 11 O 72/14 - Urteil vom 24.04.2014 zu einer Eintragung auf einer Anwaltsplattform (Kanzlei-Seiten.de) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass durch die Eintragung/Präsentation des in diesem Verfahren betroffenen Rechtsanwalts der Anwalt selbst Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG ist, so dass auch dieser Eintrag mit einem Impressum versehen werden muss.

Die Grenze zwischen der bloßen Veröffentlichung der Kommunikationsdaten und einer darüber hinausgehenden Präsentation sind fließend. In dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall enthielt der Eintrag, neben den Kommunikationsdaten des Rechtsanwalts, zusätzlich noch ein Foto, Angaben von Tätigkeitsschwerpunkten, Rechtstipps und eine Anfahrtskizze. Damit ging diese Präsentation über die bloße Veröffentlichung der Kommunikationsdaten (z.B. Eintragungen im Telefonbuch ohne gestaltete Anzeige) hinaus.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsansicht des LG Stuttgart durchsetzen wird. Aus Gründen rechtlicher Vorsorge empfehlen wir jedoch, bei allen gewerblichen Eintragungen, deren Gestaltung beeinflusst werden kann und die über eine nicht gestaltete Veröffentlichung der Kommunikationsdaten (wie z. B. im Telefonbuch) hinausgehen, im Zweifel eine Anbieterkennung gemäß § 5 Abs. 1 TMG beizufügen.

4. Pflichtangaben in E-Mails
Grundsätzlich brauchen in E-Mails nicht mehr Angaben aufgenommen werden, als in Geschäftsbriefen. Die entsprechenden Pflichtangaben können in der E-Mail-Signatur zusammengefasst werden.

5. Weitere Pflichtangaben
Weitere Pflichtangaben können bestehen in Bezug auf die angebotene Ware oder Dienstleistung, den Vertriebsweg und verbundene Geschäfte.

Sämtliche Pflichtangaben nützen jedoch nur den Verbrauchern, die diese Angaben auch tatsächlich lesen und in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen.

Anrufen
Anfahrt