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Elternunterhalt – Unterhaltsleistungen der Kinder für ihre Eltern: Wenn Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen

von Sven Crombach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Dass Eltern gegenüber ihren Kindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, ist allgemein bekannt. In Zeiten einer alternden Gesellschaft kommt es jedoch immer häufiger vor, dass Eltern im Alter auch Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern geltend machen müssen. Dies erfolgt entweder durch die Eltern selbst oder durch Sozialleistungsträger wie z.B. das Sozialamt wegen durch die Gewährung von Sozialleistungen auf den Staat übergegangener Ansprüche.

Der Anspruch auf Elternunterhalt gegenüber dem Kind ist hierbei jedoch vom Gesetzgeber wesentlich schwächer ausgestaltet worden als der Kindesunterhalt. Die bedürftigen Eltern gehen allen anderen Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Dies bedeutet, dass die Kinder überhaupt erst dann leistungsfähig zur Zahlung eines Unterhaltes an ihre Eltern sind, wenn nach Befriedigung sämtlicher vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen (z.B. für eigene Kinder, geschiedene Ehegatten usw.) überhaupt noch ein verteilbares Resteinkommen verbleibt. Hierbei ist auch der grundsätzlich großzügigere Selbstbehalt der Kinder gegenüber ihren Eltern zu berücksichtigen, da den Kindern nicht die Möglichkeit genommen werden soll, selbst für ihre eigene Altersversorgung vorsorgen zu können und auch ihre aktuelle Lebensführung in angemessenem Umfang zu bestreiten. Der Mindest-Selbstbehalt eines gegenüber den Eltern unterhaltspflichtigen Kindes beträgt ab dem 01.01.2011 jetzt 1.500,00 €, wobei zusätzlich die Hälfte des diesen Mindestbetrages übersteigenden Nettoeinkommens anrechnungsfrei bleibt.

Zudem haftet der aktuelle oder geschiedene und leistungsfähige Ehegatte des unterhaltsbegehrenden Elternteiles immer vorrangig. Lebt der Ehegatte des Bedürftigen noch und ist er unterhaltspflichtig, haften die Kinder daher nur im Wege der Ersatzhaftung, also nur dann, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht leistungsfähig ist oder sich der Leistungspflicht entzieht.

Hat das Kind eine eigene Lebensstellung, so haftet es seinerseits wiederum vor den Enkelkindern und den Großeltern für den Unterhaltsanspruch der Eltern. Sind mehrere leistungsfähige Kinder vorhanden, so haften sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen. Schwiegerkinder sind gegenüber ihren Schwiegereltern nicht unterhaltsverpflichtet. Ihre Einkommenssituation ist jedoch bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Kindes zu berücksichtigen.

Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit des Elternteils. Diese kann insbesondere dann entstehen, wenn keine ausreichende Altersversorgung vorhanden ist und/oder die Altersversorgung nicht für die oft sehr hohen Kosten eines Alters- oder Pflegeheimes ausreichen. Vorhandenes Vermögen der Eltern ist vorab zu verwerten. Eine Ausnahme gilt für sogenanntes Schonvermögen, das auch bei Heimaufenthalten für unvorhergesehene Ausgaben zu belassen ist. Dieses beträgt derzeit ab einem Alter von 60 Jahren in der Regel 2.600,00 € mit Erhöhungsmöglichkeit im Einzelfall. Haben die Eltern innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vollzogen, so sind diese rückgängig zu machen.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern, wobei nachteilige Veränderungen z.B. durch Ruhestand oder Tod des Ehegatten zu berücksichtigen sind. Bei Heimunterbringung entspricht der Unterhaltsbedarf den nicht gedeckten Heimkosten einschließlich eines Taschengeldes und zuzüglich eines daneben noch bestehenden Restbedarfes, z.B. für neue Wäsche, Getränke, Medikamentenzuzahlungen etc. Bei den teils erheblichen Heimkosten können somit ganz erhebliche Unterhaltsansprüche bestehen.

Im Zusammenhang mit dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen sowie der Unterhaltsberechnung insgesamt gibt es viele Einzelheiten zu berücksichtigen, so dass bei beabsichtigter Stellung oder Abwehr entsprechender Ansprüche (z.B. bei Inanspruchnahme durch Sozialleistungsträger) unbedingt fachkundiger Rechtsrat in Anspruch genommen werden sollte.

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