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Grundlagen zu Arbeitsrecht und Urlaub

von Julian Schirmer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

1. Gesetzlicher Mindesturlaub

Die gesetzliche Grundlage bildet das "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer" (BUrlG). Gemäß § 3 Abs. 1 beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage auf Grundlage einer 6-Tage-Woche; bei einer 5-Tage-Woche 20 Werktage, usw. Diese Regelung gilt zwingend auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob).

2. Vertraglicher Mehrurlaub

Zusätzlich kann durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ein vertraglicher Mehrurlaub festgelegt werden. Für diesen Mehrurlaub können z.B. im Hinblick auf dessen Verfall andere Regelungen getroffen werden, als für den Mindesturlaub gesetzlich zulässig sind. Aus Arbeitgebersicht ist es aber für deren Wirksamkeit zwingend erforderlich, die Klauseln unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu formulieren.

3. Entstehung des Urlaubsanspruches

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Bis dahin besteht nur ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von einem Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Da es auf die tatsächliche Arbeitsleistung im Urlaubsjahr nicht ankommt, entsteht der jeweilige Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. wegen Elternzeit oder befristeter Erwerbsminderungsrente) oder der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines bereits bewilligten Urlaubs und zeigt er dem Arbeitgeber diese Tatsache durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses an, bleiben die dadurch nachgewiesenen Urlaubstage bestehen (§ 9 BUrlG).

4. Urlaubsentgeld und Urlaubsgeld

Der Arbeitnehmer hat für die Zeit des Urlaubs einen Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Vergütung. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Verdienst in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs (§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG). Sofern regelmäßig Überstunden geleistet wurden, werden diese bei der Berechnung berücksichtigt.
Hiervon zu unterscheiden ist die Zahlung von Urlaubsgeld, das über das Urlaubsentgelt hinausgeht. Dieser Anspruch kann sich aus arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben.

5. Verfall von Urlaubsansprüchen

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ist bis zum 31.03. des Folgejahres in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018, C-684/16, verfällt der gesetzliche Mindesturlaub allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber

a) den Arbeitnehmer rechtzeitig und unmissverständlich darüber aufgeklärt hat, dass der Mindesturlaub verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig einen Urlaubsantrag stellt, sodass eine Urlaubsgewährung auch noch vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen kann und

b) den ausdrücklichen Hinweis auf die Anzahl der noch vorhandene (Mindest-) Urlaubstage erteilt hat.

6. Urlaubsabgeltung

Wenn der Urlaub ganz oder teilweise wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist dieser in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dieser Abgeltungsanspruch geht mit dem Tod eines Arbeitnehmers in einem laufenden Arbeitsverhältnis sogar auf die Erben des Verstorbenen über.

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